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Google Analytics – Geht das?

Der Einsatz von Google Analytics für die Auswertung der Zugriffe und Nutzerverhalten auf den Webseiten erfreut sich nach wie vor hoher Beliebtheit. Doch wie sieht es datenschutztechnisch aus? Kann ich dieses Analysewerkzeug weiterhin problemlos einsetzen?

Die Antwort lautet: Nein!

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2020 zur Ungültigkeit des Privacy Shield hat der von Max Schrems gegründete Datenschutzverein Europäisches Zentrum für digitale Rechte (noyb) über 100 Beschwerden eingereicht. Die ersten Entscheidungen machten bereits deutlich, dass der Einsatz von Google Analytics in der EU rechtswidrig ist.

In der Folge haben dann die Datenschutzbehörden von Österreich, Frankreich, Niederlande und Schweden den Einsatz von Google Analytics auf Websites gegen die Bestimmungen der DSGVO zu Drittlandübermittlungen als rechtswidrig erachtet.Es wird erwartet, dass ähnliche Entscheidungen der anderen Behörden folgen.

Die Behörde sieht vor allem die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäss Art. 44 DSGVO verletzt, da mit dem Analyseprogramm von Google persönliche Nutzerinformationen an den Mutterkonzern in den USA weitergegeben werden.

Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics muss ich verschiedene Massnahmen ergreifen und Anpassungen vornehmen:

  • Zunächst müssen Sie einen Auftrag zur Datenverarbeitung mit der Google Inc. schliessen.
  • Passen Sie den Google-Analytics-Code ein, sodass IP-Adressen nur anonymisiert erhoben werden.
  • Die Datenschutzerklärung muss angepasst werden: Wie sich Google Analytics in Sachen Datenschutz auswirkt, muss klar dargelegt werden.
  • Binden Sie einen Opt-Out ein, mit welchem die Nutzer Ihrer Seite der Datenerhebung durch die Google Inc. widersprechen können.

Wir unterstützen Sie gerne auch bei dieser Umsetzung.

Die Nutzung von Personendaten in Test- und Entwicklungssystemen ist unzulässig.

Ganz pragmatisch wird bei Softwareentwicklungen in Unternehmen häufig mit einer Kopie aus dem Produktivsystem getestet. Dies verstößt allerdings gegen das DSG und die Datennutzung zu Testzwecken ist unzulässig.

Durch die Verwendung von synthetisierten oder anonymisierten Daten in Verbindung mit umfassenden technischen und organisatorischen Maßnahmen können die DSG-Anforderungen umgesetzt werden. Häufig gibt es diese Schutzmaßnahmen in Testsystemen aber nicht.

Mit welchen Daten wird in Ihrem Unternehmen getestet?

Bringen Sie Datenschutz und systematisches Testen in Einklang. Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Expertise.

 

Revision der Datenschutzverordnung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet. Damit dieses in Kraft treten kann, müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Diese dauert bis am 14. Oktober 2021.
Quelle: Medienmitteilung des Bundes

Drei Jahre EU-DSGVO: „Als Unternehmer ist man gefühlt immer mit einem Fuss im Gefängnis“

NZZ, 25. Mai 2021 Auf die Schweiz hat das EU-Gesetz indirekt Auswirkungen, weil es für alle Unternehmen gilt, die Produkte und Dienstleistungen in die EU verkaufen. Die EU hat den Datenschutzbehörden ein mächtiges Werkzeug der Durchsetzung gegeben – insbesondere die Möglichkeit von Strafen, und zwar in einer Höhe, die auch den grossen Unternehmen weh tut. […]

Aus für das Rahmenabkommen mir der EU: Was bedeutet das für den Datenschutz?

Die Schweiz hat das neue Datenschutzgesetz überarbeitet und dem europäischen Datenschutzgesetz (EU-DSGVO) angepasst. Die EU müsste nun das hiesige Datenschutz-Niveau als gleichwertig anerkennen, was eigentlich schon überfällig ist.

Nachdem der Bundesrat am vergangenen Mittwoch die Verhandlungen für ein neues Rahmenabkommen mit der EU abgebrochen hat, stellt sich nun die Frage nach den Auswirkungen auf den Schweizer Datenschutz. Schweizer Unternehmen fürchten nun, dass die EU die Anerkennung verweigert. Damit könnte einerseits die Verarbeitung kundenbezogener Daten aus der EU untersagt werden und andererseits neue Hürden auferlegt werden.